3.3.5. Die Gutachterin unterschied sowohl in der Vorabstellungnahme als auch im Gutachten zwischen einem aktuellen und kurzfristigen Prognosezeitraum, in welchem der Beschwerdeführer und B._____ noch massgeblich - 11 - unter dem Eindruck der am 8. Juli 2024 stattgefundenen Gewalttat stünden, und einem mittel- bis langfristigen Prognosezeitraum, in welchem dies nicht mehr der Fall sei.