Was der Beschwerdeführer ansonsten mit Beschwerde gegen die Feststellungen der Gutachterin vorbringt (vgl. hierzu etwa seine Ausführungen [ab Beschwerde S. 5] zu den von der Gutachterin verwendeten Prognoseinstrumenten), geht weit über das hinaus, was bei summarischer Würdigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens in einem Zwangsmassnahmenverfahren zu beachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4).