In Beantwortung von Fragen 5.6, 5.8 und 5.9 führte die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich einer Behandlung zu unterziehen. Es sei jedoch denkbar, dass er sich als motivierbar erweise, wenn eine Behandlung gerichtlich angeordnet werde. Eine ambulante Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers sei nicht durchführbar bzw. vermöge die Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen nicht zu senken (Gutachten S. 63). 3.3.4. Gründe, aus denen auf die verschiedenen Feststellungen der Gutachterin nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich.