Der Beschwerdeführer habe bisher keine grundsätzlich erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Impulsivität gezeigt. Sowohl er als auch B._____ seien sich (gemäss Beschwerdeführer) sicher, dass es zu keinen weiteren Gewalthandlungen mehr kommen werde. An der Paar- und Lebenssituation habe sich jedoch nichts verändert. Die ungünstige Beziehungsdynamik bestehe fort. B._____ bestimme nach wie vor das Denken und Handeln des Beschwerdeführers. Durch den Gewaltvorfall habe sich die Beziehungsasymmetrie noch verschärft, stehe der Beschwerdeführer nun bei B._____ doch auch deswegen "in der Schuld". Das Paar lebe isoliert.