3.3.2. Die Gutachterin führte (im Fazit der Vorabstellungnahme, S. 21 f.) aus, dass der Beschwerdeführer B._____ sehr zugetan sei. Eine Trennung sei für ihn unvorstellbar. Es liege aber eine "ausgeprägte Beziehungsasymmetrie" vor. Der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte "dependente Züge" und habe über viele Jahre hinweg viel eingesteckt. Er habe 54 Jahre lang Vorhaltungen, Kontrollen, Eifersucht und auch körperliche Angriffe ausgehalten, ohne selbst Gewalt anzuwenden.