Der eingereichte Auszug des Gutachtens bezeichnet die Aktengrundlage und die von der Gutachterin durchgeführten Erhebungen (Gutachten, S. 2) und beinhaltet ihre Empfehlungen (Gutachten, S. 55 f.) und ihre Antworten zu den gestellten Fragen (Gutachten, S. 57 – 64). Ihre Beurteilung und ihre Empfehlungen stimmen (wie noch zu zeigen ist) mit denjenigen ihrer Vorabstellungnahme überein und sind in Mitberücksichtigung der Vorabstellungnahme ausreichend begründet. Deshalb und weil auch der Beschwerdeführer keinen anderslautenden Antrag stellte, ist auf einen Beizug des vollständigen Gutachtens zu verzichten.