3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte die strittigen Ersatzmassnahmen gestützt auf den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Haftgrund der sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO. Nach dieser Bestimmung ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn - die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und