Prüfung der Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes darf jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein weniger strenger Massstab angewandt werden, als wenn es um Haft geht (Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 I 27 E. 3.3). Ersatzmassnahmen müssen zudem geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne sein, um den jeweiligen Haftgründen zu begegnen (beispielhaft BGE 137 IV 122 E. 6.3).