2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Solche Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2). Bei der -5-