Nicht einzutreten ist hingegen auf den vom Beschwerdeführer erst am 21. November 2024 (sinngemäss) gestellten Antrag auf Aufhebung auch von Dispositiv-Ziff. 1.5 der angefochtenen Verfügung, weil dieser Antrag nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) gestellt wurde, die in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 26 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO; SAR 251.200) bereits am 4. November 2024 endete.