3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 21. November 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten. Über die mit Beschwerde gestellten Anträge hinaus beantragte er nunmehr (sinngemäss) auch die sofortige Aufhebung von Dispositiv- Ziff. 1.5 der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist in Beachtung von Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.