Alle Ersatzmassnahmen befristete es (in Dispositiv-Ziff. 2) bis zum 8. Februar 2025. Für den Fall der Widerhandlung drohte es dem Beschwerdeführer (in Dispositiv-Ziff. 3) einzig die Rückversetzung in Untersuchungshaft an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 22. Oktober 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 mit folgenden Anträgen Beschwerde: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2024 bzw. die darin verfügten Ersatzmassnahmen (ausgenommen Ziff. 1.5) seien per sofort aufzuheben.