2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (in den Dispositiv-Ziff. 1.1 – 1.4) die am 7. August 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen in teilweise leicht angepasster Form (physisches Kontaktverbot betreffend B._____; Rayonverbot bezüglich der ehelichen Liegenschaft; Auflage, bei der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau eine neu regelmässige Beratung in Anspruch zu nehmen). Zusätzlich verpflichtete es den Beschwerdeführer (in Dispositiv- Ziff. 1.5), mit der Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei Aargau zu kooperieren und deren Weisungen Folge zu leisten. Alle Ersatzmassnahmen befristete es (in Dispositiv-Ziff.