Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 die Abweisung dieser Anträge und die Aufhebung der laufenden Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei er ohne Androhung der "Ungehorsamsstrafe" gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, mit der Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei Aargau zu kooperieren und deren Weisungen Folge zu leisten.