2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 7. Oktober 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der am 7. August 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 8. Februar 2025. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, bis zum 8. Februar 2025 mit der Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei Aargau zu kooperieren und deren Weisungen Folge zu leisten. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ersatzmassnahmen sei dem Beschwerdeführer die "Ungehorsamsstrafe" gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.