Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 7. August 2024 an, den Beschwerdeführer bis spätestens dem 8. August 2024 aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Befristet bis zum 8. November 2024 ordnete es die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten Ersatzmassnahmen an. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2024.249 vom 6. September 2024 ab.