Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2024 die Abweisung dieses Antrags und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er im Rahmen einer Ersatzmassnahme zur Teilnahme an einem "Gewaltschutzprogramm" zu verpflichten.