1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 31. Juli 2024 mit Wirkung ab 8. August 2024 die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft (Verbot persönlicher Kontakte [unter Ausklammerung telefonischer, brieflicher und ähnlicher Kontakte] betreffend B._____; Rayonverbot betreffend die eheliche Liegenschaft; Verpflichtung, sich durch die Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau beraten zu lassen). Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2024 die Abweisung dieses Antrags und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.