1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 10. Juli 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 Untersuchungshaft bis zum 8. August 2024 an.