Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.311 (HA.2024.491) Art. 357 Entscheid vom 3. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. Oktober 2024 betreffend Verlängerung/Anordnung von Ersatzmass- nahmen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Der Be- schwerdeführer soll am 8. Juli 2024 versucht haben, seine Ehefrau B._____ durch mehrfaches Einstechen mit einem Schraubenzieher zu töten. Er wurde gleichentags festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 10. Juli 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Be- schwerdeführers in Untersuchungshaft bis zum 8. Oktober 2024. Der Be- schwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die Ab- weisung des Haftantrags und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 Unter- suchungshaft bis zum 8. August 2024 an. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 31. Juli 2024 mit Wirkung ab 8. August 2024 die Anordnung von Ersatzmassnahmen an- stelle von Untersuchungshaft (Verbot persönlicher Kontakte [unter Aus- klammerung telefonischer, brieflicher und ähnlicher Kontakte] betreffend B._____; Rayonverbot betreffend die eheliche Liegenschaft; Verpflichtung, sich durch die Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau beraten zu las- sen). Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2024 die Abweisung dieses Antrags und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er im Rahmen einer Ersatzmass- nahme zur Teilnahme an einem "Gewaltschutzprogramm" zu verpflichten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 7. August 2024 an, den Be- schwerdeführer bis spätestens dem 8. August 2024 aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Befristet bis zum 8. November 2024 ordnete es die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten Ersatzmass- nahmen an. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde mit Entscheid SBK.2024.249 vom 6. September 2024 ab. 1.4. Am 28. September 2024 wurde von C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, […], eine Vorabstellungnahme zur forensisch-psychiat- rischen Begutachtung des Beschwerdeführers erstattet. -3- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 7. Oktober 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der am 7. August 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 8. Feb- ruar 2025. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, bis zum 8. Februar 2025 mit der Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei Aargau zu kooperieren und deren Weisungen Folge zu leisten. Für den Fall der Nicht- einhaltung der Ersatzmassnahmen sei dem Beschwerdeführer die "Unge- horsamsstrafe" gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 die Abweisung dieser Anträge und die Aufhebung der laufenden Er- satzmassnahmen. Eventualiter sei er ohne Androhung der "Ungehorsams- strafe" gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, mit der Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei Aargau zu kooperieren und deren Weisungen Folge zu leisten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 16. Oktober 2024 (in den Dispositiv-Ziff. 1.1 – 1.4) die am 7. August 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen in teilweise leicht ange- passter Form (physisches Kontaktverbot betreffend B._____; Rayonverbot bezüglich der ehelichen Liegenschaft; Auflage, bei der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau eine neu regelmässige Beratung in Anspruch zu nehmen). Zusätzlich verpflichtete es den Beschwerdeführer (in Dispositiv- Ziff. 1.5), mit der Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei Aargau zu kooperieren und deren Weisungen Folge zu leisten. Alle Ersatzmassnahmen befristete es (in Dispositiv-Ziff. 2) bis zum 8. Februar 2025. Für den Fall der Widerhandlung drohte es dem Beschwerdeführer (in Dispositiv-Ziff. 3) einzig die Rückversetzung in Untersuchungshaft an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 22. Oktober 2024 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 mit folgenden Anträ- gen Beschwerde: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2024 bzw. die darin verfügten Ersatzmassnahmen (ausge- nommen Ziff. 1.5) seien per sofort aufzuheben. 2. Die Akten des Verfahrens HA.2024.491 seien beizuziehen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte mit Eingabe vom 20. No- vember 2024 zum Nachweis der "Wichtigkeit der verfügten Ersatzmass- nahmen" das am 15. November 2024 erstattete forensisch-psychiatrische Gutachten auszugsweise ein. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 21. November 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten. Über die mit Beschwerde gestellten Anträge hinaus beantragte er nunmehr (sinngemäss) auch die sofortige Aufhebung von Dispositiv- Ziff. 1.5 der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist in Beachtung von Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Ok- tober 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Be- schwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den vom Beschwerdeführer erst am 21. November 2024 (sinngemäss) gestellten Antrag auf Aufhebung auch von Dispositiv-Ziff. 1.5 der angefochtenen Verfügung, weil dieser Antrag nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) gestellt wurde, die in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 26 Einfüh- rungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau (EG StPO; SAR 251.200) bereits am 4. November 2024 endete. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Solche Ersatz- massnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2). Bei der -5- Prüfung der Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes darf jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein weniger strenger Massstab angewandt werden, als wenn es um Haft geht (Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 I 27 E. 3.3). Ersatzmassnahmen müssen zudem geeignet, erforderlich und ver- hältnismässig im engeren Sinne sein, um den jeweiligen Haftgründen zu begegnen (beispielhaft BGE 137 IV 122 E. 6.3). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte die strittigen Ersatzmassnahmen gestützt auf den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Haftgrund der sog. qualifizierten Wie- derholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO. Nach dieser Bestimmung ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn - die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und - die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Per- son werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). 3.2. 3.2.1. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.2.2. Der Beschwerdeführer ist geständig, am 8. Juli 2024 mit einem kleinen Schraubenzieher auf B._____ "irgendwie oben" im Hals- oder Brustbereich mehrmals "eingehauen" bzw. "eingehackt" bzw. "eingestochen" zu haben (delegierte Einvernahme vom 9. Juli 2024 [Beilage 3 zum Haftantrag vom 10. Juli 2024], zu den Fragen 27, 38, 39, 43). In einem von D._____, Assistenzärztin Notfallzentrum Spital […], ausge- füllten Untersuchungsprotokoll sind u.a. diverse Stichverletzungen von B._____ über dem Thorax links mehr als rechts, dem Hals beidseits und "gluteal" vermerkt. Es wurde ein Pneumothorax diagnostiziert und die Ver- legung von B._____ auf die Intensivstation angeordnet (Beilage 2 zum Haftantrag vom 10. Juli 2024). Wenngleich der Beschwerdeführer eine Tötungsabsicht verneinte und auch den Tatbestand der versuchten Tötung nicht als erfüllt betrachtete -6- (Beschwerde Ziff. III/1, mit Hinweis auf seine Stellungnahme vom 11. Juli 2024 in den Haftakten HA 2024.333 [Ziff. III/1]), ist der dringende Tatver- dacht auf eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung (vgl. hierzu die nach wie vor aktuellen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 im ersten Beschwerdever- fahren), mindestens aber auf eine schwere Körperverletzung (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.249 vom 6. September 2024 E. 3.3; Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2024 E. 4.2), weiterhin gege- ben. 3.3. 3.3.1. Für die in Beachtung von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu treffende Rück- fallprognose ist die von C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, […], am 28. September 2024 erstattete Vorabstellungnahme zur fo- rensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Beilage 1 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Oktober 2024) sowie das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 20. No- vember 2024 im Auszug eingereichte Gutachten von Belang. Der eingereichte Auszug des Gutachtens bezeichnet die Aktengrundlage und die von der Gutachterin durchgeführten Erhebungen (Gutachten, S. 2) und beinhaltet ihre Empfehlungen (Gutachten, S. 55 f.) und ihre Antworten zu den gestellten Fragen (Gutachten, S. 57 – 64). Ihre Beurteilung und ihre Empfehlungen stimmen (wie noch zu zeigen ist) mit denjenigen ihrer Vor- abstellungnahme überein und sind in Mitberücksichtigung der Vorabstellungnahme ausreichend begründet. Deshalb und weil auch der Beschwerdeführer keinen anderslautenden Antrag stellte, ist auf einen Bei- zug des vollständigen Gutachtens zu verzichten. 3.3.2. Die Gutachterin führte (im Fazit der Vorabstellungnahme, S. 21 f.) aus, dass der Beschwerdeführer B._____ sehr zugetan sei. Eine Trennung sei für ihn unvorstellbar. Es liege aber eine "ausgeprägte Beziehungsasym- metrie" vor. Der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte "dependente Züge" und habe über viele Jahre hinweg viel eingesteckt. Er habe 54 Jahre lang Vorhaltungen, Kontrollen, Eifersucht und auch körperliche Angriffe ausge- halten, ohne selbst Gewalt anzuwenden. Am 8. Juli 2024 sei es zu einer "affektakzentuierten" Handlung gekommen, indem er in einem Zustand heftiger Wut mit einem Schraubenzieher auf B._____ eingestochen habe. Denkbar sei, dass damals besonders viel Be- lastendes zusammengekommen sei. Zu vermuten sei aber auch, dass im Rahmen von altersbedingten Abbauprozessen eine Schwächung der -7- Steuerungsfähigkeit eingetreten sei. Vermutlich hätten beide Aspekte zur Tat beigetragen. Der Beschwerdeführer habe bisher keine grundsätzlich erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Impulsivität gezeigt. Sowohl er als auch B._____ seien sich (gemäss Beschwerdeführer) sicher, dass es zu keinen weiteren Gewalthandlungen mehr kommen werde. An der Paar- und Le- benssituation habe sich jedoch nichts verändert. Die ungünstige Beziehungsdynamik bestehe fort. B._____ bestimme nach wie vor das Denken und Handeln des Beschwerdeführers. Durch den Gewaltvorfall habe sich die Beziehungsasymmetrie noch verschärft, stehe der Beschwer- deführer nun bei B._____ doch auch deswegen "in der Schuld". Das Paar lebe isoliert. Unterstützende und korrigierende Einflussmöglichkeiten von nichtprofessionellen Personen seien nicht auszumachen. Beide lehnten eine professionelle Unterstützung ab. Sie seien der Meinung, sie hätten den Vorfall aufgearbeitet und eine Beratung/Behandlung sei unnötig. Der Beschwerdeführer habe sich an ihm auferlegte Ersatzmassnahmen nicht gehalten. Er habe sich nicht bei der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau gemeldet und sich wiederholt persönlich mit B._____ (auch bei ihr zuhause) getroffen. Aktuell und kurzfristig, noch unter dem Eindruck des Tatgeschehens, könne das Rückfallrisiko als "moderat" eingeschätzt werden. Mittel- und langfris- tig, mit Distanz zum Geschehen und ohne Interventionen, sei das Rückfall- risiko jedoch als "hoch" einzuschätzen. Der Beschwerdeführer und B._____ seien beide in einem fortgeschrittenen Alter. Die individuellen Wesenseigenschaften, die Verhaltensbereitschaf- ten und die Beziehungsdynamik hätten sich über Jahrzehnte konsolidiert. Eine Therapie bzw. Beratung werde hieran nicht viel ändern können. Den- noch sollte versucht werden, das Rückfallrisiko durch eine Beratung, ein Programm oder eine Therapie zu senken. Der Beschwerdeführer werde sich dadurch nicht mehr zu einem in der Paarbeziehung autonomen, durch- setzungsfähigen Mann entwickeln. Er könne jedoch lernen, sein Verhalten in der Paarbeziehung zu verstehen, seine Grenzen und Bedürfnisse zu respektieren, kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen, sich aus heiklen Situationen zu begeben und hilfreiche Handlungsstrategien anzuwenden. Eine weitere Trennung des Paares sei nicht durchsetzbar. Im Hinblick auf die kognitive Leistungsfähigkeit bleibe der Verlauf abzuwar- ten. Eine ausgedehnte neuropsychologische Untersuchung der kognitiven Funktionen sowie auch somatische Abklärungen mit der Frage nach einer dementiellen Entwicklung seien angezeigt. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Begutachtung mit weiteren Untersuchungen aber nicht einver- standen gewesen. -8- Der Beschwerdeführer sei in der Paarbeziehung nicht nur zur gewaltaus- übenden Person geworden, sondern auch selbst Gewaltbetroffener, was er verharmlose. Dieser Aspekt sollte in einer Beratung/Behandlung aufgegrif- fen werden. B._____ sollte in eine solche "Intervention" einbezogen wer- den. 3.3.3. Im Gutachten wiederholte die Gutachterin ihre Ausführungen in der Vorab- stellungnahme, wonach auch unter Therapie nicht zu erwarten sei, dass sich die Paardynamik oder die seit Jahrzehnten bestehenden Wesensei- genschaften und Verhaltensbereitschaften noch veränderten. Angesichts der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit sei dennoch eine Behandlung drin- gend indiziert, in der der Beschwerdeführer im Rahmen von Gesprächen mit einer aussenstehenden und neutralen Person Entlastung erfahren, Ver- trauen entwickeln, Einsicht in seine Geschichte und die Beziehungskonstellation gewinnen, seine Grenzen in der Beziehung wahr- nehmen und profunden Vernachlässigungen eigener Bedürfnisse entge- genwirken könne. Er könne lernen, risikorelevante Situationen rasch zu er- kennen und einen adäquaten Umgang in heiklen Situationen zu finden. Dass der Beschwerdeführer seinerseits Opfer häuslicher Gewalt von Seiten von B._____ geworden sei, dürfe in der Therapie nicht unberück- sichtigt bleiben. Auch wenn es schwierig werden dürfte, sei der Einbezug von B._____ in die Behandlung angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer zu grosse Widerstände gegen eine forensisch-psychiatrische Behandlung ha- ben oder eine solche verweigern, käme als Alternative eine Unterstützung durch die Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt in Frage (Gutachten, S. 55). Das Paar habe beschlossen, weiterhin zusammenzuleben. Offenbar sähen beide Partner darin keine Risiken. Das hohe Rückfallrisiko sollte sowohl dem Beschwerdeführer als auch B._____ "klargemacht" werden (Gutach- ten, S. 56). In Beantwortung von Frage 4.3 führte die Gutachterin (in Wiederholung ih- rer Einschätzung in der Vorabstellungnahme) aus, dass kurzfristig, noch unter dem Eindruck des Tatgeschehens, mit moderater Wahrscheinlichkeit weitere Gewalthandlungen des Beschwerdeführers gegen B._____ zu er- warten seien. Mittel- und langfristig, mit Distanz zum Geschehen und ohne Interventionen, sei das Rückfallrisiko jedoch als hoch einzuschätzen. Sollte es in der Vergangenheit wiederholt von Seiten des Beschwerdeführers zu Gewalthandlungen gegenüber B._____ gekommen sein, müsste die Rück- fallwahrscheinlichkeit mittel- bis langfristig als "sehr hoch" eingeschätzt werden (Gutachten, S. 60). In Beantwortung von Frage 4.4 führte die Gutachterin aus, dass ihre Beur- teilung gestützt auf Instrumente erfolge, deren Kriterien sich wissenschaft- lich als verlässlich erwiesen hätten (Gutachten, S. 60). -9- In Beantwortung von Frage 5.3 führte die Gutachterin aus, dass die Stö- rungen des Beschwerdeführers mit einer Psychotherapie behandelt oder wenigstens, was die kognitive Störung anbelange, überwacht werden könn- ten. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der jahrzehntelangen Verfestigung der dependenten Persönlichkeitsakzentuierung und der "kol- lusiven Beziehung" seien einem Behandlungserfolg aber Grenzen gesetzt. Aufgrund der hohen Rückfallgefahr sollte eine Behandlung trotzdem durch- geführt werden, auch wenn die Erfolgsaussichten mässig seien. Es sei mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen (Gutachten, S. 62). In Beantwortung von Fragen 5.6, 5.8 und 5.9 führte die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich einer Behandlung zu un- terziehen. Es sei jedoch denkbar, dass er sich als motivierbar erweise, wenn eine Behandlung gerichtlich angeordnet werde. Eine ambulante Be- handlung gegen den Willen des Beschwerdeführers sei nicht durchführbar bzw. vermöge die Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen nicht zu sen- ken (Gutachten S. 63). 3.3.4. Gründe, aus denen auf die verschiedenen Feststellungen der Gutachterin nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Gutachterin in Bezug auf die Paardynamik oder die ablehnende Einstellung von B._____ zu allfälli- gen "Interventionen" von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen wäre (vgl. hierzu etwa Einvernahme von B._____ vom 25. Juli 2024 [HA.2024.371, Beilage 4 zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. August 2024], zu Frage 16, wonach der Beschwerdeführer einen Fehler gemacht habe und dies wisse; wonach sie Ferien gebucht hätten und nichts passieren werde; zu Frage 17, wonach es ihr besser gehe, wenn der Be- schwerdeführer zuhause sei; zu Frage 18, wonach sie wünsche, dass man das Ganze "etwas kürzer" mache; zu Fragen 19 und 20, wonach "man" versucht habe, sie herunterzumachen, und wonach der Beschwerdeführer "zu allem" nichts sage; zu Frage 92, wonach sie ein völlig normales Leben gelebt hätten und man den Beschwerdeführer doch gehen lassen solle; zu Frage 98, wonach sie den Beschwerdeführer höchstens mal gekratzt habe, weil er wie ein Feigling von hinten gekommen sei; wonach sie ihm gesagt habe, dass sie das "gegenüber" machen könnten und er dann auf die Schnauze bekomme; zu Frage 102, wonach man sich vielleicht mal einen "Puff" mit den Ellenbogen gebe; zu Frage 110, wonach der Beschwerde- führer wieder zu Hause sei, sie in die Ferien gingen und es schön zusam- men hätten; zu Frage 112, wonach sie keine Angst vor dem Beschwerde- führer habe, sondern mit ihm in die Berge und in die Ferien wolle; wonach es der Aussenbereich sei, der sie auseinanderbringen wolle; zu Frage 119, - 10 - wonach sie keine Verbote bräuchten, sie sich das nicht gefallen lasse und einen Anwalt brauche; zu Frage 123, wonach sie wünsche, dass der Be- schwerdeführer entlassen werde und man sie in Ruhe lasse; Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 15. Juli 2024 [HA.2024.371, Beilage 1 zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. Juli 2024] zu einem Telefonat mit E._____ [Tochter des Beschwerdeführers und von B._____], wonach B._____ schon immer unter Verfolgungswahn gelitten habe, dem Beschwerdeführer Affären und andere Bekanntschaften vorgeworfen und ihn "sehr stark" kontrolliert habe; Einvernahme von F._____ [Tochter des Beschwerdeführers und von B._____] vom 25. Juli 2024 [HA.2024.371, Beilage 3 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. Juli 2024], zu Frage 15, wonach B._____ früher v.a. ihre ältere Schwes- ter in der Nacht immer wieder mit dem Messer bedroht habe; wonach auch sie selbst und der Beschwerdeführer "dran" gekommen seien; wonach sie jeweils gehört habe, wie B._____ rumgeschrien und den Beschwerdeführer beschuldigte habe, andere Frauen zu haben; wonach der Beschwerdefüh- rer "schon damals" unter der Kontrolle von B._____ gewesen sei; wonach der Beschwerdeführer immer wieder blaue Flecken an den Armen und im Gesicht gehabt habe; wonach B._____ bei Streit immer auf den Beschwer- deführer eingeschlagen habe und er dann wie eine Marionette oder ein Baum einfach dagestanden sei; wonach sie davon ausgehe, dass der Be- schwerdeführer auch am 8. Juli 2024 von B._____ angegriffen worden sei und sich zur Wehr gesetzt habe; wonach B._____ immer und überall "eine Gefahr" sehe; wonach der Beschwerdeführer immer "der Hampelmann" von B._____ gewesen sei; wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeit- punkt jemals gewalttätig geworden sei und sich auch nie gewehrt habe; zu Frage 20, wonach B._____ schnell wütend werde, sie aber auch sehr lieb sein könne; zu Frage 23, wonach die Persönlichkeit von B._____ früher manchmal in der Nacht plötzlich "gekehrt" habe; zu Frage 24, wonach B._____ früher ihr und ihrer Schwester in der Nacht ein Messer an die Brust gehalten habe, sie aber nie verletzt, sondern nur bedroht und "angespeuzt" habe; zu Frage 31, wonach sie glaube, dass der Beschwerdeführer und B._____ beide voneinander abhängig seien). Was der Beschwerdeführer ansonsten mit Beschwerde gegen die Feststel- lungen der Gutachterin vorbringt (vgl. hierzu etwa seine Ausführungen [ab Beschwerde S. 5] zu den von der Gutachterin verwendeten Prognosein- strumenten), geht weit über das hinaus, was bei summarischer Würdigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens in einem Zwangsmassnah- menverfahren zu beachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.4). 3.3.5. Die Gutachterin unterschied sowohl in der Vorabstellungnahme als auch im Gutachten zwischen einem aktuellen und kurzfristigen Prognosezeit- raum, in welchem der Beschwerdeführer und B._____ noch massgeblich - 11 - unter dem Eindruck der am 8. Juli 2024 stattgefundenen Gewalttat stün- den, und einem mittel- bis langfristigen Prognosezeitraum, in welchem dies nicht mehr der Fall sei. Die sich damit aufdrängende Frage, wie lange der Beschwerdeführer und B._____ noch unter dem Eindruck der Gewalttat vom 8. Juli 2024 stehen werden, obwohl augenscheinlich beide den Vorfall vom 8. Juli 2024 zumin- dest nach aussen hin schnellstmöglich vergessen machen möchten (die Gutachterin sprach in diesem Zusammenhang treffend von einer "kollusi- ven Beziehung"), hängt entscheidend davon ab, wie lange der Beschwer- deführer und B._____ sich von aussen mit den Folgen der stattgefundenen Gewalttat konfrontiert sehen. Weil dies zumindest so lange der Fall sein dürfte, wie die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit der ge- botenen Intensität weitergeführt wird, ist für die Beurteilung der Notwendig- keit zwischenzeitlicher Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen der aktuelle und kurzfristige, nicht aber der mittel- bis langfristige Prognosezeit- raum massgeblich. Dementsprechend ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht von einer "hohen", sondern von einer "moderaten" Rückfallgefahr auszugehen. 3.3.6. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesge- richtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwi- schen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Bei (wie hier) schweren Gewaltverbrechen kann keine sehr hohe Eintretenswahrschein- lichkeit verlangt werden, wobei sich die richterliche Prognosebeurteilung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu stützen hat (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Wenngleich somit zur Bejahung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit in Bezug auf weitere Gewalt- verbrechen vorliegen muss, kann es umgekehrt (zumindest grundsätzlich) auch bei befürchteten Gewaltverbrechen nicht zulässig sein, eine nur "mo- derate" Rückfallgefahr als eine bereits "ernsthafte und unmittelbare" Rück- fallgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO gelten zu lassen. Erstens wird eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr eines Gewaltverbrechens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kaum je als eine "moderate" Gefahr be- zeichnet, weshalb es sich umgekehrt gerade bei Gewaltdelikten auch nicht aufdrängt, eine als "moderat" bezeichnete Gefahr als eine "ernsthafte und unmittelbare" bzw. "akute" Gefahr zu verstehen. Zweitens ist es eine Erfah- rungstatsache, dass bei Gewaltverbrechen die Wiederholungsgefahr in fo- rensisch-psychiatrischen Expertisen regelmässig als zumindest "moderat" bezeichnet wird. Würde man dies unbesehen der konkreten Umstände be- reits als eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr genügen lassen, stellte dieser Rechtsbegriff kaum mehr ein für die Beurteilung der Zulässigkeit von Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen massgebliches Kriterium dar. - 12 - Insofern vermögen die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 4.3.3.2, wonach auch ein kurzfristig als moderat eingeschätztes Risiko eines schweren Gewaltdelikts nicht ver- nachlässigbar sei, nicht zu überzeugen. Konkrete Gründe, warum die von der Gutachterin festgestellte "moderate" Rückfallgefahr vorliegend ausnahmsweise als eine "ernsthafte und unmit- telbare" Rückfallgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu werten wäre, sind keine ersichtlich. Dass es während des laufenden Strafverfahrens zu einer ähnlichen Gewalttat des Beschwerdeführers gegenüber B._____ wie jener vom 8. Juli 2024 kommen könnte, ist in Beachtung der überzeugen- den Ausführungen der Gutachterin nicht zu erwarten. 3.4. 3.4.1. Das in E. 3.3.6 Ausgeführte gilt zumindest, wenn wegen qualifizierter Wie- derholungsgefahr Untersuchungshaft angeordnet werden soll. Weil es der- zeit aber einzig um die Anordnung von Ersatzmassnahmen geht (vgl. hierzu auch BGE 142 IV 29 E. 3.5, wonach das Zwangsmassnahmen- gericht keine Untersuchungshaft anordnen kann, wenn die Staatsanwalt- schaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat), gelangt bei der Prüfung, ob die festgestellte Rückfallgefahr den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO an eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr genügt, nach dem in E. 2 Ausgeführten ein reduzierter Prüfmassstab zur Anwendung. Dementsprechend sind die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen nicht bereits wegen des in E. 3.3.6 Ausgeführten als unzulässig zu betrachten. Sie sind es aber (wie sogleich zu zeigen ist) aus anderen Gründen. 3.4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit an- gefochtener Verfügung vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen die von ihm bereits am 7. August 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen und baute diese noch leicht aus. Der Beschwerdeführer leistete diesen Ersatzmass- nahmen aber offenbar bereits bis anhin nicht ausreichend Folge, obwohl ihm vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für den Fall der Missachtung bereits mit Verfügung vom 7. August 2024 die Rückverset- zung in Untersuchungshaft angedroht worden war (vgl. hierzu die bereits erwähnte Aussage von B._____, wonach der Beschwerdeführer wieder bei ihr wohne; Vorabstellungnahme zur forensisch-psychiatrischen Begutach- tung, S. 8, wonach der Beschwerdeführer am 19. September 2024 ange- geben habe, ab sofort wieder mit B._____ zusammenzuleben, auch wenn er deswegen wieder "in die Kiste" komme; Beschwerdeantwort der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024, wonach der Be- schwerdeführer nicht sehr viel Bereitschaft gezeigt habe, die Situation mit der empfohlenen Beratung bei der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt - 13 - Aargau aufzuarbeiten, und die Sache mit einem Gespräch als erledigt zu betrachten scheine). Auch nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die stattgefundene Missachtung der Ersatzmassnahmen durch den Be- schwerdeführer (nach dem in E. 3.3.6 Ausgeführten zumindest rückwirkend betrachtet zu Recht) nicht zum Anlass, beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Rückversetzung des Beschwerdeführers in Unter- suchungshaft zu beantragen. Unter diesen Umständen ist nicht einsichtig, warum sich der Beschwerdeführer nunmehr doch wieder an die verlänger- ten und leicht verschärften Ersatzmassnahmen halten sollte, bloss weil ihm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im Falle der Miss- achtung erneut eine (nach dem in E. 3.3.6 Ausgeführten derzeit kaum zu- lässige) Rückversetzung in Untersuchungshaft androhte. 3.4.3. Denkbar ist allenfalls, dass sich der Beschwerdeführer durch Androhung anderer Nachteile zur Einhaltung der Ersatzmassnahmen bewegen liesse. Ganz in diesem Sinne beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau denn auch nicht, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Widerhandlung (erneut) die Rückversetzung in Untersuchungshaft anzu- drohen sei, sondern vielmehr eine Busse nach Art. 292 StGB. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diesem Antrag nicht stattgab, kann aber nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens über die Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrags befunden werden. Weil die Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB nicht (sozusagen als mil- dere Androhung) in der Androhung einer Rückversetzung in Untersu- chungshaft mitenthalten ist, sondern eine gänzlich anders gelagerte und damit eigenständige Androhung darstellt, steht es der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nur schon in Beachtung des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu, dem Beschwerde- führer für den Fall der Missachtung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen nunmehr anstelle einer Rückversetzung in Untersuchungshaft eine Busse nach Art. 292 StGB an- zudrohen, um derart die Durchsetzung der Ersatzmassnahmen doch noch zu erreichen. 3.4.4. Selbst wenn dem Beschwerdeführer (entgegen dem bisher Ausgeführten) für den Fall der Missachtung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen ernsthaft die Rückverset- zung in Untersuchungshaft angedroht werden könnte, blieben erhebliche Zweifel, ob sich die Ersatzmassnahmen erfolgsversprechend durchsetzen liessen: - So führte die Gutachterin (wie bereits in E. 3.3.2 erwähnt) aus, dass eine weitere Trennung des Paares nicht durchsetzbar sei. An - 14 - Ersatzmassnahmen empfahl sie bezeichnenderweise gerade kein Kon- taktverbot (Vorabstellungnahme, S. 23). Diese Einschätzung erscheint nur schon in Berücksichtigung, dass auch das bisherige Kontaktverbot nicht durchgesetzt werden konnte, überzeugend. Ein nicht durchsetz- bares Kontaktverbot kann losgelöst von der Frage, worin bzw. bei wem die Gründe für die Undurchsetzbarkeit liegen, nicht als eine geeignete Ersatzmassnahme betrachtet werden. - Die Gutachterin empfahl in ihrer Vorabstellungnahme als Ersatzmass- nahme einzig eine geeignete "Intervention", wobei sie als niederschwel- lige und rasch realisierbare "Möglichkeit" die Anlaufstelle gegen Häus- liche Gewalt Aargau nannte (Vorabstellungnahme, S. 23). Wie ihrem Gutachten zu entnehmen ist, geht es darum, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Gesprächen die Gefährlichkeit der Situation "klarzuma- chen", ihm Entlastung und Hilfe anzubieten und mit ihm geeignete Stra- tegien zur Vermeidung künftiger Gewalttaten zu entwickeln. Die Gut- achterin brachte aber sowohl in der Vorabstellungnahme als auch im Gutachten klar zum Ausdruck, dass B._____ in eine solche "Interven- tion" als auch Gewalt ausübende Person miteinbezogen sein sollte. Dies erscheint (wie sogleich zu zeigen ist) absolut essenziell, ist aber nicht durchsetzbar. Wie teilweise bereits erwähnt, attestierte die Gutachterin dem Be- schwerdeführer zwar an ungünstigen Risikofaktoren u.a. eine depen- dente Persönlichkeitsakzentuierung und eine leichte kognitive Störung und eine daraus abgeleitete reduzierte Stressbewältigungsfähigkeit (Vorabstellungnahme, S. 20; Gutachten, S. 57). Das Ziel einer allfälligen "Intervention" sah sie aber gerade nicht in der Behebung die- ser Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers bzw. darin, dass sich der Beschwerdeführer zu einem autonomen und durchsetzungsfähigen Mann entwickle. Vielmehr nannte die Gutachterin als Ziel einer "Inter- vention", dass der Beschwerdeführer lerne, sein Verhalten in der Paarbeziehung zu verstehen, seine Grenzen und Bedürfnisse zu res- pektieren, kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen und Möglichkei- ten zu entwickeln, sich aus heiklen Situationen zu begeben (Vorabstel- lungnahme, S. 22; ähnlich Gutachten, S. 55). Wie die Erreichung dieser minimalen Ziele ohne gleichzeitige Verhaltensänderung von B._____ bzw. Teilnahme von ihr an dieser wie auch immer gearteten "Interven- tion" möglich sein soll, ist schlicht nicht ersichtlich, wenn man berück- sichtigt, dass es gemäss Gutachterin (sowie auch der Töchter) B._____ war und ist, die das Denken und Handeln des Beschwerdeführers be- stimmt, der seit über 50 Jahren offenbar nicht nur Vorhaltungen, Kon- trollen und Eifersucht auszuhalten hat, sondern insbesondere auch kör- perliche Angriffe von B._____, ohne in dieser Zeit (mit Ausnahme des 8. Juli 2024) selbst je Gewalt angewandt zu haben (Vorabstellung- nahme, S. 21). - 15 - Weil B._____ zu einer "Intervention", wie sie der Gutachterin vor- schwebt, offenbar nicht bereit ist (Vorabstellungnahme, S. 21) und keine strafprozessuale Handhabe existiert, B._____ zu solch einer Teil- nahme zu bewegen, kann die von der Gutachterin in der Sache wohl zu Recht angeregte "Intervention" derzeit nicht mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfolgsversprechend durchgesetzt werden, zu- mal auch der Beschwerdeführer solch eine "Intervention" gerade des- halb abzulehnen scheint, weil es B._____ auch so sehe (Vorabstel- lungnahme S. 8), und eine Behandlung gegen den Willen des Be- schwerdeführers nicht erfolgsversprechend ist (Gutachten, S. 63). Eine aktuell und kurzfristig (für die Dauer der Strafuntersuchung) nicht er- folgsversprechende "Intervention" ist aber nicht als eine geeignete Er- satzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft zu betrachten. Hieran ändert nichts, dass solch eine "Intervention" durchaus sinnvoll wäre, wenn man sie als Beginn der von der Gutachterin empfohlenen (mehr- jährigen) Behandlung betrachtete. Zweck einer Ersatzmassnahme bei qualifizierter Wiederholungsgefahr kann einzig sein, das Risiko einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr einer schweren Gewalttat zu sen- ken, nicht aber, einen möglichst frühen Beginn einer allenfalls notwen- digen (mehrjährigen) Behandlung zu ermöglichen. 3.4.5. Zusammengefasst sind die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten und vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochte- nen Ersatzmassnahmen nicht geeignet, der von der Gutachterin festge- stellten "moderaten" Rückfallgefahr wirksam zu begegnen. Nur schon des- halb sind sie unverhältnismässig und in Gutheissung der Beschwerde er- satzlos aufzuheben. Dass der von der Gutachterin festgestellten Rückfallgefahr nicht mit gegen den Beschwerdeführer gerichteten strafprozessualen Zwangsmassnah- men begegnet werden kann, ist letztlich massgeblich dadurch bedingt, dass B._____ ihre Gefährdung nicht nur nicht wahrhaben will, sondern of- fenbar auch den Beschwerdeführer von einer Teilnahme an einer wie auch immer gearteten "Intervention" abhält, wohl um bezüglich der ehelichen Verhältnisse den "status quo" bzw. die "kollusiven Verhältnisse" aufrecht- erhalten zu können, obwohl es letztlich gerade diese Verhältnisse sein dürf- ten, die den Beschwerdeführer für sie zur Gefahr werden lassen. Von den Strafbehörden ist diese Entscheidung von B._____, die wirksame Ersatz- massnahmen ausschliesst, als Ausdruck ihres freien Willens hinzunehmen, zumal es keine konkret begründete Veranlassung gibt, diesen Willen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Ersatzmass- nahmen zu hinterfragen (vgl. hierzu etwa auch BGE 131 IV 1 E. 3.3, wo- nach es nach einer normativen Wertentscheidung keinen Grund gibt, die - 16 - Handlungsfreiheit einer Person wegen einer selbstgewollten Gefährdung einzuschränken). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die vom Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 in den Dis- positiv-Ziff. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 i.V.m. Ziff. 2 bis zum 8. Februar 2025 an- geordneten Ersatzmassnahmen ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard