Das Bezirksgericht A._____ verfügt nebst E._____ als geschäftsführenden Präsidenten über vier weitere Präsidentinnen. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Da im vorliegenden Fall lediglich E._____ in den Ausstand zu treten hat, ist eine Genehmigung der Justizleitung betreffend die kurzfristige Stellvertretung durch eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten eines anderen Bezirks nicht erforderlich (§ 49 Abs. 3 GOG). 3. Die Kosten des Ausstandsgesuchs sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: