Auch der Umstand, dass die angezeigte Straftat mutmasslich in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts A._____ begangen wurde und das Strafverfahren durch die Anzeige des geschäftsführenden Gerichtspräsidenten initiiert wurde, begründet keinen Anschein der Befangenheit, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern die übrigen Präsidien des Strafgerichts ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten. Auch eine kollegiale -5-