2.3.2. Gegenstand des Strafverfahrens bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in einem abgeschlossenen Strafverfahren im Rahmen der Einsichtnahme Akten des Bezirksgerichts A._____ handschriftlich verfälscht. E._____ war als geschäftsführender Gerichtspräsident zwar zur Strafanzeige gemäss der in Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 EG StPO statuierten Anzeigepflicht verpflichtet. Jedoch hat er mit dem Erstatten der Strafanzeige die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen. Aufgrund dessen ist vorliegend von einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von E._____ auszugehen, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben.