2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts A._____ damit, dass sich die Präsidien des Strafgerichts aufgrund der "beruflichen Beziehung" zur Beschuldigten als befangen erachteten. Die Strafanzeige vom 13. Mai 2024 sei vom hiesigen Bezirksgericht infolge Sachbeschädigung, allenfalls Urkundendelikt vom 13. Februar 2024 am Bezirksgericht A._____ eingereicht worden.