2.4. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Akteneinsicht ab. 2.5. Die Beschuldigte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet -3-