Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.310 (ST.2024.149) Art. 374 Entscheid vom 16. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts A._____ erstattete am 13. Mai 2024 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Sachbeschädigung, evt. Urkundendelikten. Die Staatsanwaltschaft D._____ erliess am 2. September 2024 gegen die Beschuldigte einen Straf- befehl wegen Unterdrückung von Urkunden. Gegen diesen Strafbefehl er- hob die Beschuldigte am 17. September 2024 Einsprache bei der Staats- anwaltschaft D._____. Der Strafbefehl vom 2. September 2024 wurde am 19. September 2024 an das Bezirksgericht A._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Postaufgabe: 29. Oktober 2024) stellte der Präsident des Bezirksgerichts A._____ im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Gesuch um Bewilligung des Aus- stands und Überweisung des Verfahrens ST.2024.149 an ein anderes Be- zirksgericht. 2.2. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft D._____ vom 5. November 2024 wurde auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. 2.3. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte die Beschuldigte Einsicht in die Akten. 2.4. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Akteneinsicht ab. 2.5. Die Beschuldigte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet -3- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemer- kungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Ge- richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser An- spruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tat- sächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen- heit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Pro- zess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesge- richts 7B_53/2023 vom 29. April 2024 E. 2; BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (Urteil des Bundes- gerichts 7B_53/2023 vom 29. April 2024 E. 2; BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung belegt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine be- rufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und -4- einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstands- grund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvor- eingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2; 7B_190/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3; 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; 141 I 78 E. 3.3; 139 I 121 E. 5; 133 I 1 E. 6.6). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsi- dent des Bezirksgerichts A._____ damit, dass sich die Präsidien des Straf- gerichts aufgrund der "beruflichen Beziehung" zur Beschuldigten als befan- gen erachteten. Die Strafanzeige vom 13. Mai 2024 sei vom hiesigen Be- zirksgericht infolge Sachbeschädigung, allenfalls Urkundendelikt vom 13. Februar 2024 am Bezirksgericht A._____ eingereicht worden. 2.3.2. Gegenstand des Strafverfahrens bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in einem abgeschlossenen Strafverfahren im Rahmen der Einsichtnahme Akten des Bezirksgerichts A._____ handschriftlich verfälscht. E._____ war als geschäftsführender Gerichtspräsident zwar zur Strafanzeige gemäss der in Art. 302 Abs. 1 StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 EG StPO statuierten Anzei- gepflicht verpflichtet. Jedoch hat er mit dem Erstatten der Strafanzeige die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen. Auf- grund dessen ist vorliegend von einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von E._____ auszugehen, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO, soweit es E._____ betrifft, zu bejahen und das Aus- standsgesuch diesbezüglich gutzuheissen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern sämtliche Präsidien des Straf- gerichts des Bezirksgerichts A._____ aufgrund der von E._____ gegen die Beschuldigte eingereichten Strafanzeige befangen sein sollten. Dies wird im Gesuch vom 24. Oktober 2024 auch nicht konkret dargelegt. Die Aus- führungen, wonach die Präsidien des Strafgerichts aufgrund der "berufli- chen Beziehung" zur Beschuldigten befangen seien, sind vage. Inwiefern eine berufliche Beziehung zwischen den übrigen Präsidien des Strafge- richts und der Beschuldigten bestehen soll, erschliesst sich nicht. Auch der Umstand, dass die angezeigte Straftat mutmasslich in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts A._____ begangen wurde und das Strafverfahren durch die Anzeige des geschäftsführenden Gerichtspräsidenten initiiert wurde, begründet keinen Anschein der Befangenheit, zumal nicht erkenn- bar ist, inwiefern die übrigen Präsidien des Strafgerichts ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten. Auch eine kollegiale -5- Beziehung zum Strafanzeigeerstatter stellt keinen Ausstandsgrund dar. Konkrete Gründe, weshalb die übrigen Präsidien des Strafgerichts im ge- gen die Beschuldigte hängigen Strafverfahren nicht unabhängig urteilen könnten, sind damit weder ersichtlich noch dargelegt. Das Ausstandsge- such betreffend die übrigen Präsidien des Strafgerichts ist deshalb abzu- weisen. Das Bezirksgericht A._____ verfügt nebst E._____ als geschäftsführenden Präsidenten über vier weitere Präsidentinnen. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten dessel- ben Gerichts gegenseitig. Da im vorliegenden Fall lediglich E._____ in den Ausstand zu treten hat, ist eine Genehmigung der Justizleitung betreffend die kurzfristige Stellvertretung durch eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten eines anderen Bezirks nicht erforderlich (§ 49 Abs. 3 GOG). 3. Die Kosten des Ausstandsgesuchs sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in der Strafsache ge- gen B._____ wird mit Bezug auf Gerichtspräsident E._____ gutgeheissen. 2. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in der Strafsache ge- gen B._____ wird mit Bezug auf die übrigen Präsidien des Strafgerichts abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger