7. Schliesslich erscheint die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten mit Rücksicht auf die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe als verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft. - 21 - 8. Zusammenfassend ist die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 für die Dauer von drei Monaten bis längstens am 16. Januar 2025 angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.