6.3.2. Vorliegend steht die Befürchtung im Vordergrund, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch oder über digitale Kommunikationskanäle wie E-Mail, Nachrichtenapps etc. mit den potentiell Mitbeschuldigten (insbesondere mit den bislang noch nicht befragten) über das Aussageverhalten absprechen sowie mögliche Auskunftspersonen oder Zeugen beeinflussen würde. Eine direkte physische Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen liesse sich mangels der erwähnten unmittelbaren Reaktionsmöglichkeiten der Polizei auch durch ein mit einem (elektronisch) überwachten Rayonverbot kombinierten Kontaktverbot nicht wirksam verhindern.