Alles in allem stellt die Kontaktsperre im Fall von Kollusionsgefahr für sich alleine aufgrund der zahlreichen Verdunkelungsmöglichkeiten (telefonisch, über E-Mail, SMS, Mittelsmänner etc.) eine eher schwer zu kontrollierende Massnahme dar, was ihre Wirksamkeit schmälert. Besteht die Kollusionsgefahr in einer direkten physischen Kontaktaufnahme mit einer klar identifizierten Person, kann ein Kontaktverbot mit einem elektronisch überwachten Rayonverbot, das die beschuldigte Person vom Wirkungskreis der betroffenen Person ausschliesst, kombiniert werden (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 75 f. zu Art. 237 StPO).