Bei Mitbeschuldigten ist diese Massnahme in der Regel nicht wirksam, weil diese Personen kaum ein Interesse daran haben, in dieser Sache mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und Kollusionshandlungen zu melden, wozu sie wegen der Selbstbelastungsfreiheit auch nicht verpflichtet werden können. Alles in allem stellt die Kontaktsperre im Fall von Kollusionsgefahr für sich alleine aufgrund der zahlreichen Verdunkelungsmöglichkeiten (telefonisch, über E-Mail, SMS, Mittelsmänner etc.) eine eher schwer zu kontrollierende Massnahme dar, was ihre Wirksamkeit schmälert.