oder Mitbeschuldigte unzulässigen Einfluss ausübt. Damit ein Kontaktverbot wirksam angeordnet werden kann, muss aber klar sein, gegenüber welcher bestimmten Person Verdunkelungshandlungen zu befürchten sind. Zu ungenau ist ein Kontaktverbot zu namentlich nicht identifizierten "Bekannten", "Mittätern", "Geschäftspartnern" etc. Bei Mitbeschuldigten ist diese Massnahme in der Regel nicht wirksam, weil diese Personen kaum ein Interesse daran haben, in dieser Sache mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und Kollusionshandlungen zu melden, wozu sie wegen der Selbstbelastungsfreiheit auch nicht verpflichtet werden können.