Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). 6.3. 6.3.1. Bei Kollusionsgefahr kann als Ersatzmassnahme ein Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO) in Frage kommen (BGE 137 IV 122 E. 6.2). Das Kontaktverbot soll verhindern, dass die beschuldigte Person auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige - 20 -