Schweiz. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) könnte der Beschwerdeführer weder von einer Flucht noch von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2).