Die beantragte Sicherheitsleistung und die weiteren in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen.