zumindest teilweise deliktischen Ursprungs sind (vgl. die Aussagen von C._____, wonach er die dem Beschwerdeführer zustehenden Anteile nach anfänglicher Barzahlung auf dessen Bankkonto überwiesen habe). Bei den in der Beschwerde (Rz. 51) gemachten Angaben zu seiner Vermögenssituation nicht berücksichtigt sind überdies das Vermögen des Beschwerdeführers in Deutschland (von August 2021 bis Juli 2024 hat er mehr als EUR 700'000.00 nach Deutschland überwiesen, wobei unklar ist, wie viel davon noch vorhanden ist) und seine Kreditschulden von je rund Fr. 100'000.00 in der Schweiz und in Deutschland (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 7 f.).