6.2.2. Aufgrund der oben geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Ob eine Sicherheit von Fr. 90'000.00 in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Tat (gewerbsmässiger Betrug mit einer Deliktssumme von mehr als Fr. 600'000.00) und der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausreichen würde, um den Beschwerdeführer von einer Flucht ins Ausland abzuhalten, erscheint fraglich, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer heute noch über den entsprechenden Geldbetrag verfügt, und falls ja, ob die auf seinen Bankkonti vorhandenen Guthaben nicht - 19 -