In Anbetracht all dieser Umstände besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigte, Auskunftspersonen oder Zeugen beeinflussen würde, damit diese ein für ihn möglichst günstiges Aussageverhalten an den Tag legen, oder dass er sich mit ihnen über das Aussageverhalten absprechen würde. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls zu bejahen.