Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, z.B. indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (FORSTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 221 StPO). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- - 17 -