der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Im März 2024 hat er sich bei der auf die Golfstaaten spezialisierten Stellenvermittlungsfirma P._____ (vgl. www.aaa.de) für eine Stelle in Dubai interessiert. Für den Fall seiner Verurteilung hat der Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren an) auch eine unbedingte Landesverweisung zu gewärtigen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz durch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB kompromittiert wäre.