vernahme vom 16. Oktober 2024, S. 33 und Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Dass er in der Schweiz über ein Beziehungsnetz ausserhalb seines beruflichen Umfelds verfügt, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren, wo er die ersten zehn oder zwölf Jahre lebte (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Er spricht gemäss Lebenslauf neben Deutsch und Englisch auch Arabisch und war u.a. von 2007 bis 2015 als Bauleiter von Grossprojekten in Libyen tätig (vgl. auch Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6).