Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist, vor seiner Festnahme regelmässig – manchmal einmal pro Woche, manchmal alle zwei Wochen – meistens für einen Tag nach Deutschland reiste, wo seine beiden erwachsenen Kinder und die beiden Kinder seiner Ehefrau leben. Seine Ehefrau hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers trotz Anmeldung in der Schweiz ebenfalls überwiegend in Deutschland auf, wo ihre 17-jährige Tochter noch die Schule besucht (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6 f.; Beschwerde S. 12 f.). Zusammen mit seiner Ehefrau, die aus dem Kosovo stammt, hat er im Kosovo ein Haus gekauft.