4.4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist im Zusammenhang mit den Rechnungen von C._____ an die B._____ AG der dringende Tatverdacht bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB somit zu bejahen. Ob auch hinsichtlich der Rechnungen von F._____, von G._____ bzw. der H._____ und der E._____ GmbH an die B._____ AG gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO in Bezug auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt, braucht deshalb an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden.