Aus den vorliegenden Akten ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb C._____ den Beschwerdeführer zu Unrecht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) bezichtigen sollte, zumal er mit seinen Aussagen gleichzeitig sich selber der Mittäterschaft an demselben Verbrechen beschuldigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 22) kann sich C._____ mit seinen ihn belastenden Aussagen somit nicht der Strafverfolgung gegen sich selbst entziehen. Der Beschwerdeführer konnte ebenfalls keinen Grund für eine falsche Anschuldigung durch C._____ angeben.