übereinstimmen, die er der B._____ AG gestellt hatte, spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesen Zahlungen um Darlehensrückzahlungen gehandelt haben soll (Beschwerde Rz. 23). Würde Letzteres zutreffen, wäre nicht ersichtlich, weshalb C._____ nicht den wahren Zahlungsgrund (Darlehensrückzahlung) angegeben hat, da er keinen Anlass hatte, diesen zu verheimlichen. An dieser Beurteilung ändert – entgegen der Beschwerde (Rz. 24) – nichts, dass C._____ die Zahlungen von Fr. 68'270.00 an den Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2022 als Tilgung von Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer deklariert hat.