Anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Oktober 2024 durch die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seinen bei der Kantonspolizei gemachten Aussagen fest. Insbesondere bekräftigte er, dass die von ihm visierten Rechnungen von C._____ nicht fiktiv gewesen, sondern für tatsächlich erbrachte Leistungen gestellt worden seien. Die Zahlungseingänge auf seinem Konto bei der Sparkasse in Deutschland beruhten darauf, dass er C._____ Anfang 2022 Geld für seine neue Firma in bar geliehen habe, welches C._____ ihm schrittweise zurückbezahlt habe. Auf seinem Konto sehe man den Zahlungsvermerk "Rückzahlungen".