__ AG in Rechnung gestellten Leistungen müssten von jemandem tatsächlich erbracht worden sein. Eine Überprüfung, ob die gleichen Leistungen mehrfach in Rechnung gestellt worden seien, könne im Nachhinein einfacher durchgeführt werden. Diese Überprüfung habe laut I._____ keine offensichtlichen Ungereimtheiten ergeben. Dass der Beschwerdeführer die von G._____ und F._____ erhaltenen Gelder im Jahr 2022 nicht als Einkommen versteuert habe, bedeute nicht, dass er diese Gelder durch Betrugshandlungen erlangt habe. Auch wenn die Geschäftsleitung nicht alle Rechnungen im Detail überprüfe, hätte sie es bemerkt, wenn "Fake"-Leistungen in Höhe von rund Fr. 2 Mio. bezahlt worden wären.