3.4. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Aussagen von C._____ zeigten, dass dieser tatsächlich Arbeiten im Namen seines Einzelunternehmens für die B._____ AG erbracht habe. Der Umstand, dass er später in der Einvernahme behauptet habe, alle ausgestellte Rechnungen seien "fake" gewesen, zeige, dass seine Aussagen widersprüchlich und damit nicht glaubhaft seien. Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2024 habe C._____ angegeben, dass die Rechnung Nr. xxx vom 28. November 2022 an die B._____ AG korrekt gewesen sei und nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt habe.