Ausserdem bestehe ein Kollusionsrisiko. Die Mitbeschuldigten bzw. Subunternehmer seien zu den Vorwürfen zu befragen bzw. zur Stellungnahme betreffend den festgestellten Geldfluss aufzufordern, bevor der Beschwerdeführer sie kontaktieren und mit ihnen das Aussageverhalten absprechen könne. Im aktuellen Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass den Aussagen der Subunternehmer eine entscheidende Bedeutung zukomme, insbesondere zwecks Klärung ob und in welchem Umfang Leis- -8- tungen erbracht sowie ob und in welcher Höhe Bargeldzahlungen an den Beschwerdeführer geleistet worden seien.