Der Beschwerdeführer sei als Bauführer dafür verantwortlich gewesen, die Korrektheit der Rechnungen zu prüfen, dies sei den anderen Personen gar nicht möglich gewesen. Diese hätten sich auf das Visum des Beschwerdeführers verlassen. Zur Fluchtgefahr sei festzuhalten, die Ehefrau des Beschwerdeführers möge zwar in der Schweiz angemeldet sein, es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich hier aufhalte. So sei ihr am 23. Oktober 2024 eine Besuchsbewilligung an die Meldeadresse in R._____ zugestellt worden.