___ AG täuschen können. Schliesslich wolle der Beschwerdeführer gegenüber F._____ und G._____ Leistungen erbracht und dafür Rechnung gestellt haben. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich der Beschwerdeführer im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen müssen, was er aber nicht getan habe. Ebenso habe er die erhaltenen Gelder 2022 nicht als Einkommen versteuert, obwohl er von G._____ 2022 EUR 24'465.45, 2023 EUR 108'981.40 und 2024 EUR 320'220.50 sowie von F._____ 2024 EUR 149'120.00 erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Bauführer dafür verantwortlich gewesen, die Korrektheit der Rechnungen zu prüfen, dies sei den anderen Personen gar nicht möglich gewesen.